LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.10.2009
8 TaBV 21/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; TV TM § 2; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/08

Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats gegen Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zum Heraushebungsmerkmal der Erforderlichkeit einer Ausbildung; abgestufte Mitwirkungspflicht im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 21/09

DRsp Nr. 2010/5343

Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats gegen Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zum Heraushebungsmerkmal der "Erforderlichkeit einer Ausbildung"; abgestufte Mitwirkungspflicht im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung

1. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie D 1 (Bürohelfer während der Anlernzeit), D 2 (Bürohelfer), D 4 (Verwaltungsangestellter) und D 5 (Verwaltungsangestellter, der Tätigkeiten verrichtet, die eine Ausbildung im Regelfall erfordern) erkennbar aufeinander auf, und erfordert die vom Betriebsrat geltend gemachte Eingruppierung in D 5 (Entgeltgruppe 4) die Verrichtung von Tätigkeiten, die eine Ausbildung im Regelfall erfordern, handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal, welches nach § 2 TV TM bei der von der Angestellten ausgeübten Tätigkeit überwiegend (also in zeitlicher Hinsicht bei mindestens 50 % der Gesamttätigkeit) erfüllt sein muss. 2. Bei Heraushebungsmerkmalen müssen auch im Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) die Tatsachen dargelegt werden, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.