I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2, fortan Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern.
Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1, fortan Arbeitgeberin) betreibt eine auf die medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie sowie für onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt über 400 Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeberin gehört zur Unternehmensgruppe Dr. M.. Für die jeweiligen Trägergesellschaften der Unternehmensgruppe sind eigene Tarifverträge geschlossen. Der hier geltende Manteltarifvertrag vom 01.03.1999 wurde zum 31.12.2003 gekündigt. Nach § 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden. Der Entgelttarifvertrag vom 01.03.1999 wurde nicht gekündigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|