LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.07.2005
10 TaBV 1/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1, 2, 3, 10 § 99 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 27/04

Zustimmungsersetzung bei Verlängerung der Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 1/05

DRsp Nr. 2005/12975

Zustimmungsersetzung bei Verlängerung der Arbeitszeit

Die Arbeitszeitdauer ist kein für die Eingruppierung rechtlich relevanter Faktor.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1, 2, 3, 10 § 99 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat (Beteiligter zu 2, fortan Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung von zwei Arbeitnehmern.

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1, fortan Arbeitgeberin) betreibt eine auf die medikamentöse Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie sowie für onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt über 400 Arbeitnehmer.

Die Arbeitgeberin gehört zur Unternehmensgruppe Dr. M.. Für die jeweiligen Trägergesellschaften der Unternehmensgruppe sind eigene Tarifverträge geschlossen. Der hier geltende Manteltarifvertrag vom 01.03.1999 wurde zum 31.12.2003 gekündigt. Nach § 6 Abs. 1 des Manteltarifvertrages beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden. Der Entgelttarifvertrag vom 01.03.1999 wurde nicht gekündigt.