LAG Hamm - Beschluss vom 21.11.2008
13 TaBV 84/08
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 2 Satz 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 199/07

Zustimmungsersetzung bei Versetzung innerhalb eines Spielcasinos; Unterrichtung des Betriebsrats zu Bewerbungsunterlagen; Abgrenzung von Anforderungskriterien im Einzelfall und generalisierender Auswahlrichtlinie

LAG Hamm, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 84/08

DRsp Nr. 2009/5781

Zustimmungsersetzung bei Versetzung innerhalb eines Spielcasinos; Unterrichtung des Betriebsrats zu Bewerbungsunterlagen; Abgrenzung von Anforderungskriterien im Einzelfall und generalisierender Auswahlrichtlinie

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin vor einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten; diesem sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben, unter Vorlage erforderlicher Unterlagen Auskünfte über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu erteilen und nach § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG insbesondere der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. 2. Als erforderliche Bewerbungsunterlagen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind (neben den von den Bewerbern selbst eingereichten) auch solche Unterlagen anzusehen, welche die Arbeitgebein anlässlich der Bewerbungen selbst erstellt hat, wie etwa die Ergebnisse von Tests oder Einstellungsprüfungen; nur auf diese Weise wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, seiner Prüfungspflicht im Rahmen des § 99 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nachzukommen.