LAG München - Beschluss vom 06.12.2011
6 TaBV 67/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100; ArbStättV § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 7/11

Zustimmungsersetzung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Versetzung; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Gefährdungsbeurteilung und unsubstantiierten Darlegungen zur Benachteiligung anderer Beschäftigter durch mangelnde Führungskompetenz

LAG München, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 67/11

DRsp Nr. 2012/15378

Zustimmungsersetzung bei Widerspruch des Betriebsrats gegen Versetzung; unbegründeter Widerspruch des Betriebsrats bei fehlender Gefährdungsbeurteilung und unsubstantiierten Darlegungen zur Benachteiligung anderer Beschäftigter durch mangelnde Führungskompetenz

1. Bei seinem Widerspruch gegen eine personelle Maßnahme der Arbeitgeberin ist der Betriebsrat gehalten, sämtliche Umstände, auf Grund derer er seine Zustimmung zu der geplanten personellen Einzelmaßnahme verweigert, innerhalb einer Woche der Arbeitgeberin mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 BetrVG); im nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (Zustimmungsersetzungsverfahren) kann der Betriebsrat keine weiteren (neuen) Gründe nachschieben. 2. Ein auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützter Widerspruch setzt voraus, dass die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt; dazu muss die Maßnahme selbst auf Grund des Gesetzes, der Verordnung oder einer sonstigen Rechtsvorschrift untersagt sein. 3. Eine Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die personelle Maßnahme in irgendeiner Weise rechtlichen Vorgaben widerspricht; Voraussetzung ist vielmehr, dass der Zweck der verletzten Vorschrift nur durch das Unterbleiben der Maßnahme (Versetzung) insgesamt erreicht werden kann.