LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 11.07.2017
5 TaBV 13/16
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 4
LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 24
LAGE BetrVG 2001 § 23 Nr. 13
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/16

Zustimmungsersetzung; Beleidigung; Meinungsfreiheit; Arschloch; Betriebsfrieden; vertrauensvolle Zusammenarbeit; milderes Mittel; Verhältnismäßigkeit; Präklusion; Rechtskraft - Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied; Zustimmungsersetzung; Ausschluss aus dem Betriebsrat

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/16

DRsp Nr. 2017/11351

Zustimmungsersetzung; Beleidigung; Meinungsfreiheit; Arschloch; Betriebsfrieden; vertrauensvolle Zusammenarbeit; milderes Mittel; Verhältnismäßigkeit; Präklusion; Rechtskraft - Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied; Zustimmungsersetzung; Ausschluss aus dem Betriebsrat

1. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat kann ein weniger einschneidendes Mittel sein, künftige Störungen im Arbeitsverhältnis zu verhindern, ohne sogleich das gesamte Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG gegenüber der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vorrangig. 2. Grobe Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder Beleidigungen des Arbeitgebers durch ein Betriebsratsmitglied sind mit dem Gebot zu vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) unvereinbar und geeignet, einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen. Die Beleidigung als Arschloch stellt eine schwere verbale Entgleisung dar.