LAG Hamm - Beschluss vom 26.09.2008
10 TaBV 127/07
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 36/07

Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung von gewerblichen Arbeitnehmern; Zustimmungsverweigerungsgründe; Benachteiligung von anderen Mitarbeitern; sonstige Nachteile durch Nichtverlängerung von befristet eingestellten Mitarbeitern; unterlassene Ausschreibung; Erforderlichkeit einer vorherigen Ausschreibung; vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 127/07

DRsp Nr. 2008/21996

Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zur Versetzung von gewerblichen Arbeitnehmern; Zustimmungsverweigerungsgründe; Benachteiligung von anderen Mitarbeitern; sonstige Nachteile durch Nichtverlängerung von befristet eingestellten Mitarbeitern; unterlassene Ausschreibung; Erforderlichkeit einer vorherigen Ausschreibung; vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung von drei Mitarbeitern der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Betrieb der Textilindustrie und produziert mit ca. 620 Mitarbeitern in sogenannten Just-in-Sequence-Verfahren Sitzgruppen für die Automobilhersteller O2 und F1. Im Betrieb der Arbeitgeberin wird im Zwei-Schicht-System gearbeitet.

Am 01.12.1994 hatte der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung Nr. 14 über interne Stellenausschreibungen abgeschlossen (Bl. 54 d.A.). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es: