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Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung von drei Mitarbeitern der Arbeitgeberin sowie über die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Betrieb der Textilindustrie und produziert mit ca. 620 Mitarbeitern in sogenannten Just-in-Sequence-Verfahren Sitzgruppen für die Automobilhersteller O2 und F1. Im Betrieb der Arbeitgeberin wird im Zwei-Schicht-System gearbeitet.
Am 01.12.1994 hatte der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung Nr. 14 über interne Stellenausschreibungen abgeschlossen (Bl. 54 d.A.). In dieser Betriebsvereinbarung heißt es:
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