LAG Hamm - Beschluss vom 26.09.2003
10 TaBV 63/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; BetrVG § 100 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 53
NZA-RR 2004, 305
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 15/02

Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern, Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Zustimmungsverweigerungsgründe, dringende sachliche Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahmen

LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 63/03

DRsp Nr. 2003/14973

Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von Arbeitnehmern, Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, Vorlage von Bewerbungsunterlagen, Zustimmungsverweigerungsgründe, dringende sachliche Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung der personellen Maßnahmen

»1. Im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrates ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch ohne konkrete Rüge des Betriebsrates verpflichtet, dem Betriebsrat Bewerbungsunterlagen der Bewerber vorzulegen. 2. Er ist ferner verpflichtet, um den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrates nicht leer laufen zu lassen, den Betriebsrat über diejenigen Informationen und Erkenntnisse, insbesondere über die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers, die sich aus mündlichen Vorstellungsgesprächen ergeben, zu unterrichten.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; BetrVG § 100 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung, Versetzung und Umgruppierung von Mitarbeitern des Arbeitgebers sowie über die Feststellung, dass die personellen Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter die Spielcasinos in A4xxxx, B6x O1xxxxxxxx und D2xxxxxx-H1xxxxxxxxx.