LAG Hamm - Beschluss vom 20.11.2009
10 TaBV 45/09
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 41/08

Zustimmungsersetzung zur Versetzung von Pflegekräften im Nachtwachenbereich bei Ausdehnung der Bereichspflege in den Nachtdienst

LAG Hamm, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 45/09

DRsp Nr. 2010/3728

Zustimmungsersetzung zur Versetzung von Pflegekräften im Nachtwachenbereich bei Ausdehnung der Bereichspflege in den Nachtdienst

1. Die Umsetzung von Pflegekräften für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere Station oder von einem Wohnbereich in einen anderen Wohnbereich eines Seniorenheims ist eine Versetzung, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind. 2. Der Betriebsrat kann nicht über einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG gestützten Zustimmungsverweigerungsgrund erzwingen, dass die unternehmerische Entscheidung wieder rückgängig gemacht wird. 3. Hat der Arbeitgeber beschlossen, die im Tagesdienst bewährte Bereichspflege auch im Nachtdienst anzuwenden und erhalten die Bewohner dadurch auch während der Nacht einen festen Ansprechpartner und eine qualitativ bessere Pflege, Betreuung und Versorgung, sind Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber dieses Konzept aus sachfremden Erwägungen oder willkürlich einzuführen beabsichtigt, in keiner Weise ersichtlich. 4. Die Frage, nach welchem Konzept Nachtwachen in dem vom Arbeitgeber betriebenen Seniorenheim eingesetzt werden, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 01.04.2009 – 5 BV 41/08 – wird zurückgewiesen.