LAG München - Beschluss vom 11.11.2003
6 TaBV 16/03
Normen:
BetrVG § 95 § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB § 612a ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 244/02

Zustimmungsersetzungsantrag, Auswahlentscheidung, Vorstellungsgespräch, Diskriminierung, Gleichbehandlung

LAG München, Beschluss vom 11.11.2003 - Aktenzeichen 6 TaBV 16/03

DRsp Nr. 2006/19993

Zustimmungsersetzungsantrag, Auswahlentscheidung, Vorstellungsgespräch, Diskriminierung, Gleichbehandlung

»Einzelfallentscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag.«

Normenkette:

BetrVG § 95 § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 ; BGB § 612a ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG darüber, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn M. P. bereits als erteilt gilt, hilfsweise, diese Zustimmung zu ersetzen.

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) unterhält in München eine Generalverwaltung mit einem aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrat (Beteiligter zu 2).

Arbeitgeber und Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat sind seit Jahren bestrebt, Frauen in der X-Gesellschaft beruflich zu fördern. Mit dieser Zielrichtung sind zu nennen:

- Gesamtbetriebsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Generalverwaltung und Gesamtbetriebsrat der X-Gesellschaft in Sachen "Gleichstellung von Frauen und Männern in der X-Gesellschaft" (Blatt 56 bis 59 der Akte);

- Frauenförder-Rahmenplan vom 26. März 1998 (Blatt 124 bis 136 der Akte) mit Anlagen;