LAG Köln - Beschluss vom 20.06.2005
2 TaBV 9/05
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 382
NZA-RR 2006, 144
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 320/03

Zustimmungsersetzungsverfahren bei streitiger Anwendung der höchsten Tarifgruppe für außertariflichen Mitarbeiter

LAG Köln, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/05

DRsp Nr. 2005/13015

Zustimmungsersetzungsverfahren bei streitiger Anwendung der höchsten Tarifgruppe für außertariflichen Mitarbeiter

»Ist zwischen den Betriebsparteien streitig, ob ein Arbeitsplatz nicht mehr von der höchsten Tarifgruppe erfasst wird, ist das Zustimmungsersetzungsverfahren durch zuführen. Die gilt auch dann, wenn der MA zuvor auf einem anderen außertariflichen Arbeitsplatz beschäftigt war.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, das Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung des Angestellten R H einzuleiten und durchzuführen.