BAG - Beschluss vom 21.09.1989
1 ABR 32/89
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 80 Abs. 1 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, §§ 78, 99 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, §§ 100, 103 ; ZPO §§ 322, 705 ;
Fundstellen:
AP Nr. 72 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1990, 631
DB 1990, 891
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 76
NZA 1990, 314
SAE 1992, 9
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 86/88
ArbG Paderborn - 2 BV 12/88 - 18.05.88,

Zustimmungsverfahren: präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein neues Verfahren zwischen denselben Parteien

BAG, Beschluss vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 32/89

DRsp Nr. 2001/5199

Zustimmungsverfahren: präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein neues Verfahren zwischen denselben Parteien

1. Wird der Antrag des Arbeitgebers, mit dem dieser die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds begehrt, durch Beschluss mit der Begründung abgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes sei nicht erforderlich, so nehmen auch diese tragenden Gründe an der inneren Rechtskraft teil. Der Inhalt dieses Beschlusses ist bei präjudizieller Abhängigkeit in einem neuen Verfahren zwischen denselben Beteiligten zugrunde zu legen. 2. Der Senat erwägt, ob bei der auf Dauer gedachten Versetzung eines Betriebsratsmitglieds gegen seinen Willen von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs analog §103 BetrVG erforderlich ist.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1, §§ 10, 80 Abs. 1 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3, §§ 78, 99 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, §§ 100, 103 ; ZPO §§ 322, 705 ;

Gründe:

A.

In dem beim Arbeitsgericht am 9. Mai 1988 eingeleiteten Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 2) gestatten muß, sein Betriebsgelände in W zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu betreten.