A.
In dem beim Arbeitsgericht am 9. Mai 1988 eingeleiteten Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber dem Antragsteller zu 2) gestatten muß, sein Betriebsgelände in W zum Zwecke der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten zu betreten.
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