LAG Hamm - Beschluss vom 07.10.2005
10 TaBV 125/04
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1, 4 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 15 Abs. 1 § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/04

Zustimmungsverweigerung bei außerordentlicher Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied - unzumutbare Änderung der Arbeitsbedingungen

LAG Hamm, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 125/04

DRsp Nr. 2006/2916

Zustimmungsverweigerung bei außerordentlicher Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied - unzumutbare Änderung der Arbeitsbedingungen

1. Eine Angleichung der Arbeitsbedingungen der nach § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer an die der übrigen Mitglieder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern kann grundsätzlich auch eine außerordentliche Änderungskündigung rechtfertigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt.2. Eine außerordentliche Änderungskündigung (mit Auslauffrist) aus betriebsbedingten Gründen kommt bei Funktionsträgern im Sinne des § 15 Abs. 1 KSchG nur in Ausnahmefällen in Betracht; besteht noch irgendeine Möglichkeit, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, hat der Arbeitgeber diese Möglichkeit zu nutzen.3. Eine außerordentliche Änderungskündigung ist nur begründet, wenn neben der für den Arbeitgeber unabweisbar notwendigen alsbaldigen Änderung der Arbeitsbedingungen diese dem Gekündigten auch zumutbar sind; stehen mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, fordert es der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet.

Normenkette:

§ Abs. , 4 ;