BVerwG - Beschluss vom 03.05.2022
5 P 1.22
Normen:
BPersVG a.F. § 68 Abs. 2 S. 1-3 und S. 5; BPersVG a.F. § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1;
Fundstellen:
AP BPersVG 2021 _ 66 Nr. 1
D_V 2022, 1047
NVwZ-RR 2022, 943
ZBR 2023, 70
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 72 K 7/20
OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 10/20

Zustimmungsverweigerung des Personalrats der Agentur für Arbeit zu mehreren Personalmaßnahmen hinsichtlich Beachtlichkeit; Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat

BVerwG, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 5 P 1.22

DRsp Nr. 2022/13416

Zustimmungsverweigerung des Personalrats der Agentur für Arbeit zu mehreren Personalmaßnahmen hinsichtlich Beachtlichkeit; Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den Personalrat

1. Weil sich auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich nach dem materiellen Recht bestimmt, ist bei der Prüfung der Begründetheit eines auf die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts bezogenen konkreten Feststellungsantrags, bei dem der Eintritt der Zustimmungsfiktion (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F./§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG) im Streit steht, auf die bis zum Ende der Zustimmungsfrist geltende Rechtslage abzustellen.2. Im Fall einer Versetzungsmaßnahme bezieht sich die Verpflichtung der Dienststellenleitung, den Personalrat zu unterrichten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG a. F./§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPersVG), auf alle Fakten und Unterlagen, die für die Versetzungsentscheidung maßgebend waren.