BAG - Beschluss vom 09.12.2008
1 ABR 79/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b;
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung
ArbRB 2009, 199
AuA 2010, 54
AuR 2009, 226
BAGE 128, 364
BB 2009, 1536
DB 2009, 1357
MDR 2009, 870
NJW 2009, 2237
NZA 2009, 627
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 74/06
ArbG Trier, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/06

Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

BAG, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 1 ABR 79/07

DRsp Nr. 2009/2606

Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 2 TaBV 74/06 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. November 2006 - 4 BV 9/06 - wird hinsichtlich des mit ihr verfolgten Haupt-Widerantrags zurückgewiesen.

3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126b;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. :2 Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Der beteiligte Betriebsrat ist die für ihre Filiale T gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Verbands der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an.