1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2007 - 2 TaBV 74/06 - aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. November 2006 -
3. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfs-Widerantrag der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. :2 Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Der beteiligte Betriebsrat ist die für ihre Filiale T gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Verbands der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Sie wendet auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz an.
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