BAG - Beschluss vom 06.10.2010
7 ABR 18/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 109
DB 2011, 658
NZA 2011, 360
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 70/08
ArbG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 553/07

Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG; Zu kurze Dauer der Ausschreibung

BAG, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 18/09

DRsp Nr. 2011/1865

Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG; Zu kurze Dauer der Ausschreibung

Orientierungssätze: 1. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung verweigern, wenn eine erforderliche Ausschreibung unterblieben ist. Als unterblieben anzusehen ist auch eine unzureichende Ausschreibung. 2. Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu, welche Anforderungen an Inhalt, Form und Frist einer Ausschreibung sowie an deren Bekanntmachung zu stellen sind. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Arbeitgeber, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung dazu nähere Regelungen vorsieht. Aus ihrem Zweck ergeben sich aber Mindestanforderungen einer Ausschreibung. So muss deren Dauer so bemessen sein, dass die interessierten Arbeitnehmer unter normalen Verhältnissen die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und - nach einer kurzen Überlegungszeit - eine Bewerbung einreichen können. Eine Ausschreibungsdauer von zwei Wochen ist danach in der Regel nicht unangemessen kurz.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2008 - 4 TaBV 70/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers.