LAG München - Beschluss vom 18.12.2008
4 TaBV 70/08
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 553/07

Zustimmungsersetzung bei Versetzung nach interner Ausschreibung - Dauer der Bewerbungsfrist für innerbetriebliche Ausschreibung

LAG München, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 70/08

DRsp Nr. 2009/3140

Zustimmungsersetzung bei Versetzung nach interner Ausschreibung - Dauer der Bewerbungsfrist für innerbetriebliche Ausschreibung

1. Begründet der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung damit, dass die geplante Versetzung eines Arbeitnehmers "andere interne Bewerber wegen zu kurzer Ausschreibung der Stelle benachteiligt", bezieht er sich erkennbar auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 5. BetrVG (Unterbleiben einer nach § 93 BetrVG erforderlichen innerbetrieblichen Ausschreibung). 2. Die gesetzliche Regelung des § 99 Abs. 2 Nr. 5. BetrVG stellt darauf ab, dass ein Zustimmungsverweigerungsgrund bei einer der Beteiligungsmaßnahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG nur dann besteht, wenn eine vom Betriebsrat verlangte innerbetriebliche Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze gemäß § 93 BetrVG überhaupt (generell) unterblieben ist.