LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2021
6 Sa 396/20
Normen:
BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 647/20

Zutreffende Eingruppierung im beendeten ArbeitsverhältnisKein Anspruch auf DifferenzvergütungArbeitsvorgang als Bezugspunkt für EingruppierungAussagewert von Stellenbeschreibungen zur Bestimmung des ArbeitsvorgangsVenire contra factum proprium bei Rückgruppierungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 396/20

DRsp Nr. 2021/15868

Zutreffende Eingruppierung im beendeten Arbeitsverhältnis Kein Anspruch auf Differenzvergütung Arbeitsvorgang als Bezugspunkt für Eingruppierung Aussagewert von Stellenbeschreibungen zur Bestimmung des Arbeitsvorgangs Venire contra factum proprium bei Rückgruppierungen

1. Der Arbeitsvorgang ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung nach § 12 Abs. 1 TV-L. 2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem die Höhergruppierung Begehrenden. 3. Die Eingruppierung erfolgt durch Bestimmung der Arbeitsvorgänge. 4. Eine Stellenbeschreibung kann für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nicht herangezogen werden, wenn sie nicht zutreffend und ferner auch nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. 5. Der Grundsatz " Venire contra factum proprium " begründet keine Grundlage für eine Rückgruppierung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 647/20 - vom 11. November 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der zutreffenden Eingruppierung der Klägerin im beendeten Arbeitsverhältnis.