LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2018
16 Ta 493/17
Normen:
ArbGG §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 274/17

Zutreffende Verfahrensart für eine Entgeltklage eines Betriebsratsmitglieds

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 16 Ta 493/17

DRsp Nr. 2018/4745

Zutreffende Verfahrensart für eine Entgeltklage eines Betriebsratsmitglieds

Eine Entgeltklage eines Betriebsratsmitglieds für Zeiten, in denen Betriebsratsaufgaben nach § 37 Absatz 2 BetrVG wahrgenommen wurden, ist im Urteilsverfahren zu verfolgen (entgegen Kappelhoff/Kühnel ArbRB 2015, 151).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2017 - 3 BV 274/17 - in der Fassung des (teilweisen) Abhilfebeschlusses vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die statthafte Verfahrensart.

Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) betreibt ein Telekommunikationsunternehmen. Die Antragstellerin ist die Vorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über den Umfang der von der Antragstellerin für Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Arbeitszeit. Infolgedessen erteilte der Arbeitgeber der Betriebsratsvorsitzenden verschiedene Abmahnungen und behielt einen Teil ihres Gehalts (50 %) ein.

In dem Beschlussverfahren hat die Antragstellerin folgende Anträge angekündigt:

1. 2. 3. 4. 5.