LAG Hamm - Beschluss vom 28.11.2003
10 TaBV 162/03
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 37
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 16/03

Zutrittsrecht eines Ersatzmitglieds zum Betriebzeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, Niederlegung des Betriebsratsamts

LAG Hamm, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 162/03

DRsp Nr. 2004/1266

Zutrittsrecht eines Ersatzmitglieds zum Betriebzeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, Niederlegung des Betriebsratsamts

»In der bloßen Äußerung eines gewählten Betriebsrats-/Ersatzmitglieds, man wolle keine Betriebsratsarbeit machen, liegt keine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG und auch keine Niederlegung des Betriebsratsamtes im Sinne des § 24 Nr. 2 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2 ; BetrVG § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Zugang eines Ersatzmitgliedes zum Betrieb des Arbeitgebers sowie um die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Der Arbeitgeber betreibt auf der K2xxxxxxxx 44 in H1xxx eine Tankstelle der Marke T3xxxxxxx. In der Tankstelle sind durchschnittlich 10 bis 15 Teilzeitbeschäftigte sowie eine Vollzeitkraft beschäftigt.

Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.09.1997 (Bl. 129 f.d.A.) war Frau H4xxx C1xxxxxxxxx, geboren am 15.01.16xx als Teilzeitbeschäftigte zunächst bei Herrn J2xxxxx A2xx angestellt.