OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2018
1 B 770/17
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2; PostPersRG § 28 Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 29 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 1; BBG § 8 Abs. 1 S. 1; BBG § 72 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BLV § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1929/17

Zuweisung eines Beamten an einen anderen Dienstort; Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich Zuständigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 1 B 770/17

DRsp Nr. 2018/3703

Zuweisung eines Beamten an einen anderen Dienstort; Beteiligung des Betriebsrats hinsichtlich Zuständigkeit

1. Ein Beamter kann unbeschadet der Entfernung von 134 km zwischen dem Wohnort und dem neuen Dienstort sowie dadurch bedingter langer Fahrzeiten im Falle täglicher Rückkehr zum Wohnort in zumutbarer Weise auf die Möglichkeit eines Umzuges bzw. des Bezuges einer Nebenwohnung am Dienstort verwiesen werden. 2. Der Umstand, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, Zuweisungen in die Fallgruppen allgemein geltender Ausnahmen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO einzubeziehen, schließt es nicht aus, dass im Einzelfall oder auch in bestimmten, durch Besonderheiten gekennzeichneten Fallgruppen gleichwohl die für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe die gegenläufigen privaten Belange überwiegen können. 3. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, einen Bundesbeamten, der seinen bisheriger Aufgabenbereich durch eine Organisationsmaßnahme verloren hat und dadurch beschäftigungslos geworden ist, so bald wie möglich, und nicht erst nach Abschluss eines unter Umständen längeren Hauptsacheverfahrens, dauerhaft seinem Statusamt und seiner fachlichen Befähigung angemessen zu beschäftigen. 4.