LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2002
L 18 KN 87/00
Normen:
FRG § 15; FRG § 16; FRG a.F. § 22; SGB VI § 138 Abs. 1; SGB VI § 138 Abs. 2; SGB VI § 138 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 8; SGB VI § 265 Abs. 5; SGB VI Anl. 9; SGB VI Anl. 13; SGB VI Anl. 14;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 32/97

Zuweisung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen RentenversicherungEinstufung einer Beschäftigung als Techniker in die Qualifikationsgruppe 2Anforderungen an die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen L 18 KN 87/00

DRsp Nr. 2022/8069

Zuweisung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentenrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Einstufung einer Beschäftigung als Techniker in die Qualifikationsgruppe 2 Anforderungen an die Ausübung einer der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit

Für die Frage der Ausübung einer "entsprechenden" im Sinne einer der Ausbildung ähnlichen Tätigkeit bei der Einstufung in Qualifikationsgruppen nach dem SGB VI kann es nicht entscheidend sein, welcher Aufgabenbereich zu einem bestimmten Beruf gehört; es kommt vielmehr darauf an, dass die von dem Versicherten verrichtete Arbeit nach der Art der Verrichtung und den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in etwa mit dem Ausbildungsinhalt übereinstimmt – hier im Falle eines Fachschulabschlusses mit der Qualifikation eines Technikers mit einer Beschäftigung in einer qualifizierten Facharbeiterposition als Schlosser-Vorarbeiter oder wie ein Aufsichtshauer.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2000 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 und des Bescheides vom 28.08.2002 verurteilt, die Zeit vom 01.05.1963 bis zum 30.09.1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.