Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2000 geändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1997 und des Bescheides vom 28.08.2002 verurteilt, die Zeit vom 01.05.1963 bis zum 30.09.1966 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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