LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2017
L 16 KR 739/14 KL
Normen:
SGB V § 269 Abs. 1; RSAV § 31 Abs. 4 S. 1; RSAV § 41 Abs. 1 S. 3;

Zuweisungen für Krankengeld aus dem GesundheitsfondsUnechte RückwirkungInteressenabwägungSchutzwürdiges Bestandsinteresse des Einzelnen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 739/14 KL

DRsp Nr. 2018/5331

Zuweisungen für Krankengeld aus dem Gesundheitsfonds Unechte Rückwirkung Interessenabwägung Schutzwürdiges Bestandsinteresse des Einzelnen

1. Die Regelungen der §§ 269 Abs. 1 SGB V, 31 Abs. 4 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 3 RSAV und deren Umsetzung mit der Änderungsbekanntmachung der Festlegungen vom 29.09.2014 bewirken lediglich eine unechte Rückwirkung. 2. Eine solche liegt vor, wenn Normen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwerten. 3. Unechte Rückwirkungen sind grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 332.748,81 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 269 Abs. 1; RSAV § 31 Abs. 4 S. 1; RSAV § 41 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Zuweisungen für Krankengeld aus dem Gesundheitsfonds (GF) an die Klägerin im Jahresausgleich für das Jahr 2013.