LAG Nürnberg - Urteil vom 07.12.1999
6 (4) Sa 813/97
Normen:
BGB §§ 387 394 ; Zuwendungs-TV § 1 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7615/96

Zuwendung: Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung zum 31. März

LAG Nürnberg, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 6 (4) Sa 813/97

DRsp Nr. 2002/15167

Zuwendung: Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung zum 31. März

»§ 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV setzt voraus, daß der bisherige Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst angehört. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der BAT nur noch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Betriebsübergang gilt.«

Normenkette:

BGB §§ 387 394 ; Zuwendungs-TV § 1 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war gemäß Arbeitsvertrag vom 07.01.1993 seit 01.01.1993 bei der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist R. als Angestellte beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Mit Wirkung vom 01.07.1994 ging das Arbeitsverhältnis durch Übernahme des Krankenhauses auf die Beklagte über. Ergänzende vertragliche Vereinbarungen wurden nicht geschlossen. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1996 gekündigt und ab 01.04.1996 ein neues Arbeitsverhältnis bei der Lebenshilfe für Behinderte, Kreisvereinigung N -- ... begründet.

Die Beklagte hat das bereits ausgezahlte 13. Monatsgehalt vom Lohn März 1996 einbehalten. Mit der Klage macht die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Betrages geltend.