LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.08.1999
1 Ta 185/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, GVG § 17a ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 17a GVG
AP Nr. 69 zu § 2 ArbGG 1979
AuA 2000, 46
AuR 1999, 405
BB 1999, 2251
FA 2000, 28
LAGE § 17a GVG Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2078/99

Zwangsarbeit - NS-Rüstungsbetrieb - Rechtsweg - Zivilrechtsweg

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ta 185/99

DRsp Nr. 2000/8271

Zwangsarbeit - NS-Rüstungsbetrieb - Rechtsweg - Zivilrechtsweg

»Die unter Verstoß gegen die allgemeinen Menschenrechte erzwungene Dienstleistung geschieht auch dann nicht in einem Arbeitsverhältnis i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, wenn sie in einem privatrechtlich organisierten Betrieb erbracht wird. Für daraus resultierende Streitigkeiten ist deshalb der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, jetzt ukrainische Staatsangehörige, wurde im Jahr 1942 auf dem Gebiet der damaligen Sowjetunion (heute Ukrainische Republik) von Organen des Deutschen Reiches festgenommen und gegen ihren Willen nach Deutschland verbracht. Hier war sie mit anderen Deportierten in einem Lager untergebracht und unterlag einer Überwachung durch deutsches Kontrollpersonal.

Nach ihren Angaben war die Klägerin auf Anordnung der staatlichen Arbeitsverwaltung vom August 1942 bis zum Kriegsende im Mai 1945 in dem Rüstungsbetrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwangsweise beschäftigt. Über Naturalien hinaus habe sie keine Vergütung erhalten.