LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.12.2006
3 Ta 233/06
Normen:
SGB III § 312 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 955/06

Zwangsgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 233/06

DRsp Nr. 2007/9760

Zwangsgeld

Normenkette:

SGB III § 312 ;

Gründe:

I.

Im genannten Verfahren des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - schlossen die Parteien am 18.07.2006 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Schuldnerin sich u. a. verpflichtete, die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III entsprechend auszufüllen und an den Kläger zu übersenden. Nachdem eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs dem Gläubiger am 03.08.2006 erteilt und der Schuldnerin am 25.08.2006 zugestellt wurde, beantragte der Gläubiger gegen die Schuldnerin Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, um die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Vergleichs nachzukommen.