I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz in der E als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung Geschäftsbereich Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 12.01.1988 einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit beim Landesarbeitsgericht Köln am 15.02.2006 eingegangenen Antrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn einzustellen.
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