LAG Köln - Beschluss vom 28.03.2006
14 (8) Ta 104/06
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 373
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2828/05

Zwangsgeld bei Weiterbeschäftigungstitel - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei einheitlicher Personalleitung von Schwestergesellschaften

LAG Köln, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 14 (8) Ta 104/06

DRsp Nr. 2006/19936

Zwangsgeld bei Weiterbeschäftigungstitel - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei einheitlicher Personalleitung von Schwestergesellschaften

»Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber kann sich jedenfalls dann nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Schwestergesellschaft des Arbeitgebers übergegangen sein soll, beide Unternehmen aber durch eine gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden.«

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.12.2005 ist die Beklagte verurteilt worden, die Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz in der E als Sachbearbeiterin in der Abteilung Einkauf und im Vertretungsfall in der Abteilung Rechnungsprüfung Geschäftsbereich Freizeitmärkte entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 12.01.1988 einzusetzen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und mit beim Landesarbeitsgericht Köln am 15.02.2006 eingegangenen Antrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn einzustellen.