LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2008
12 Ta 383/08
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 440/07

Zwangsgeld zur Vollstreckung einer titulierten Weiterbeschäftigung als Industriemechaniker - Einwand der Unmöglichkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 12 Ta 383/08

DRsp Nr. 2009/2556

Zwangsgeld zur Vollstreckung einer titulierten Weiterbeschäftigung als Industriemechaniker - Einwand der Unmöglichkeit

1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat einen vollstreckbaren Inhalt, wenn er ein Berufsbild angibt, dem unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit und bestehender Ausbildungsordnungen bestimmte Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die Zuordnung konkreter Tätigkeiten unterliegt dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Verurteilung zur Beschäftigung als Industriemechaniker genügt diesen Anforderungen. 2. Der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich zu beachten, wenn der Arbeitsplatz nach Urteilserlass weggefallen ist oder objektive Umstände in der Person des Gläubiger einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn der endgültige Wegfall der tenorierten Beschäftigung unstreitig oder offensichtlich ist. Die Berücksichtigung des Unmöglichkeitseinwands kann darüber hinaus jedoch nicht zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils führen. Das Vollstreckungsverfahren hat allein zum Gegenstand, die Zuständigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen.

Tenor: