Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.03.2010 -
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.10.2009 - 8 Ca 7061/09 -, nämlich dem Gläubiger
- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat August 2009 zu erteilen,
- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat September 2009 zu erteilen,
- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat Oktober 2009 zu erteilen,
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