LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.07.2010
12 Ta 151/10
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7061/09

Zwangsgeld zur Vollstreckung eines Titels auf Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 151/10

DRsp Nr. 2010/20508

Zwangsgeld zur Vollstreckung eines Titels auf Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen

1. Die Verpflichtung zur Erteilung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist durch die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO zu vollstrecken (BAG 7.09.2009 - 3 AZB 19/09). 2. Der Titel ist hinreichend bestimmt, wenn er den Zeitraum für den die Abrechnung erteilt werden soll und die Höhe der für den Abrechnungszeitraum vereinbarten Bruttovergütung enthält. 3. Sind Abrechnungen für mehrere Monate zu erteilen, ist für jede geschuldete Handlung gesondert ein Zwangsgeld festzusetzen.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.03.2010 - 8 Ca 7061/09 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtungen aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.10.2009 - 8 Ca 7061/09 -, nämlich dem Gläubiger

- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat August 2009 zu erteilen,

- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat September 2009 zu erteilen,

- eine Lohnabrechnung auf der Basis eines Bruttogehalts von € 600,00 für den Monat Oktober 2009 zu erteilen,