LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2008
12 Ta 325/08
Normen:
BGB § 362; GewO § 108; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; ZPO § 887; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 248/07

Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung des Anspruchs auf Lohnabrechnung - Erfüllung des titulierten Anspruchs Zeugniserteilung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 12 Ta 325/08

DRsp Nr. 2009/2548

Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung des Anspruchs auf Lohnabrechnung - Erfüllung des titulierten Anspruchs Zeugniserteilung

1. Der Anspruch auf Lohnabrechung gemäß § 108 GewO ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Die Erfüllung steht einer weiteren Vollstreckung entgegen. Der Anspruch ist erfüllt, wenn nachvollziehbar wird, wie der Arbeitgeber im einzelnen den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Ein Streit über die materielle Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge und Abzüge ist im Klagewege und nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären. 2. Der in einem Vergleich titulierte Anspruch auf Erteilung eines "wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses" ist erfüllt, wenn das Zeugnis bestimmten, jedem Zeugnisanspruch innewohnenden formellen Anforderungen genügt und es Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie eine Beurteilung von Leistung und Verhalten enthält. Wird darüber hinaus ein konkreter Inhalt gewünscht, ist das entweder im Vergleich im Wortlaut zu vereinbaren oder erneut auf dem Klagewege durchzusetzen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 25.06.2008 - 3 Ca 248/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362; GewO § 108; GewO § 109 Abs. 1 S. 3; ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe:

I.