LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.11.2006
4 Ta 240/06 (8)
Normen:
ZPO § 717 Abs. 2 § 767 § 888 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5499/05

Zwangsgeldbeschluss zur Weiterbeschäftigung nach unberechtigter Kündigung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Beschäftigung infolge Wegfall des Arbeitsplatzes - unzulässige Einwendung erneuter Kündigung im Vollstreckungsverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 240/06 (8)

DRsp Nr. 2007/17609

Zwangsgeldbeschluss zur Weiterbeschäftigung nach unberechtigter Kündigung - unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zur Unmöglichkeit der Beschäftigung infolge Wegfall des Arbeitsplatzes - unzulässige Einwendung erneuter Kündigung im Vollstreckungsverfahren

1. Der Schuldner im Vollstreckungsverfahren muss nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die behauptete Unmöglichkeit der Leistung ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen.2. Trägt der zur Weiterbeschäftigung verpflichtete Arbeitgeber lediglich vor, dass der frühere Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin nicht mehr zur Verfügung steht, weil dieser infolge unternehmerischer Entscheidung weggefallen ist, reicht dies zur Begründung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung nicht aus.3. Auch wenn aufgrund einer erneuten, auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützten und nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung des Arbeitgebers dessen Weiterbeschäftigungspflicht mit dem angeblichen Wirksamkeitszeitpunkt dieser erneuten Kündigung endet, kann sich der Arbeitgeber darauf im Vollstreckungsverfahren nicht mit Erfolg berufen; denn hierbei handelt es sich um eine materielle Einwendung gegen die im Vollstreckungstitel ausgesprochene Weiterbeschäftigungspflicht.

Normenkette:

§ Abs. § § Abs. ;