LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.2006
1 Ta 247/06
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 384 c/06

Zwangsgeldbeschluss, Zweiter Zwangsgeldbeschluss, Zwangsgeld (doppeltes), Erster Zwangsgeldbeschluss, kein Erfolg, sofortige Beschwerde, Fehlen einer Begründung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 247/06

DRsp Nr. 2007/5912

Zwangsgeldbeschluss, Zweiter Zwangsgeldbeschluss, Zwangsgeld (doppeltes), Erster Zwangsgeldbeschluss, kein Erfolg, sofortige Beschwerde, Fehlen einer Begründung

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte hat im Gütetermin bei dem Arbeitsgericht Kiel am 14.03.2006 folgende Verpflichtungen übernommen

1. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Monate August, September, Oktober und November 2005 abzurechnen und die Abrechnungen an den Kläger auszuhändigen. Für die Monate August und September zahlt der Kläger noch die Arbeitnehmeranteile an den Beklagten. Diese sollen von den abzurechnenden Restmonaten abgezogen werden. Die sich sodann ergebenden Restbeträge werden an den Kläger überwiesen.

2. Der Beklagte erklärt sich bereit, die Abrechnung umgehend zu übergeben.

3. Des Weiteren übergibt der Beklagte dem Kläger die elektronische Jahres-lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005.

4. Des Weiteren übergibt der Beklagte dem Kläger die in seinem Besitz befindliche Lohnsteuerkarte 2005 des Klägers.