LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2018
9 Ta 1625/17
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/17

Zwangsgeldfestsetzung bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Zeugniserteilung mit der üblichen Dankes- und Bedauernsformel

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 1625/17

DRsp Nr. 2018/8355

Zwangsgeldfestsetzung bei vergleichsweiser Verpflichtung zur Zeugniserteilung mit der „üblichen Dankes- und Bedauernsformel“

Die im Vergleich getroffene Vereinbarung, wonach ein Zeugnis endend mit der "üblichen Dankes- und Bedauernsformel" erteilt wird, ist hinreichend bestimmte Grundlage zur Durchsetzung einer Dankes- und Bedauernsformulierung im Zeugnis im Wege der Zwangsvollstreckung.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 28. November 2017 - 5 Ca 315/17 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

I. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der sich aus Ziffer 7 des gerichtlichen Vergleichs vom 21.06.2017 ergebenden Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis, welches eine übliche Dankes- und Bedauernsformel aufweist und vom Schuldner unterzeichnet ist, kostenfrei und ungeknickt an den Wohnsitz der Gläubigerin zu übersenden, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an den Schuldner zu vollziehende Zwangshaft von einem Tag für je 100,00 € festgesetzt.