Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.07.2009 - 4 Ca 665 a/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Haftbefehl. Er hat sich am 12.06.2007 in einem Vergleich verpflichtet,
"...die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III sowie Sozialversicherungsnachweis und Urlaubsnachweiskarte und die Lohnsteuerbescheinigung nach Maßgabe dieses Vergleichs ausgefüllt an den Kläger herauszugeben sowie die Lohnsteuerkarte herauszugeben".
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