LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2008
9 Ta 173/08
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 351/07

Zwangsvollstreckung - Zwangsgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 173/08

DRsp Nr. 2008/19931

Zwangsvollstreckung - Zwangsgeld

Gründe:

I. Am 25.01.2008 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren Az.: 9 Sa 543/07 einen Vergleich, nach dessen Ziffer 2 der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis 15.02.2007 unter Berücksichtigung eventuell noch offenstehender Urlaubstage abzurechnen und den sich zu Gunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag an diese auszuzahlen hat.

Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 19.06.2008, Az.: 1 Ca 351/07, gegen den Schuldner (Beklagten) zur Erzwingung der genannten Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500, EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft fest. Gegen diesen, ihm am 07.08.2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 21.08.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass dem genannten Schriftsatz eine Lohnabrechnung für die Klägerin zum 15.02.2007 beiliege. Tatsächlich lag dem genannten Schriftsatz keine Abrechnung bei. Eine solche Abrechnung wurde auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegt.