LAG Berlin - Beschluss vom 12.11.1997
6 Ta 15/97
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 § 704 Abs. 1 § 750 Abs. 1 Satz 1 § 890 Abs. 1 § 890 Abs. 2 § 922 Abs. 2 § 928 § 929 Abs. 2 § 929 Abs. 3 Satz 2 § 936 § 945 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - Beschlüsse - 2 Ga 22124/97 - 17.09.und 10.10.1997,

Zwangsvollstreckung aus durch Urteil erlassene Unterlassungsverfügung

LAG Berlin, Beschluss vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 6 Ta 15/97 - Aktenzeichen 6 Ta 16/97

DRsp Nr. 2004/12044

Zwangsvollstreckung aus durch Urteil erlassene Unterlassungsverfügung

1. Eine durch Urteil ergangene Unterlassungsverfügung bedarf zu ihrer Vollziehung nicht stets einer Zustellung im Parteibetrieb; vielmehr kann der Verfügungskläger von der Unterlassungsverfügung auch in der Weise Gebrauch machen und diese dadurch vollziehen, dass er gemäß § 890 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten stellt.2. Sofern das Verfügungsurteil die für eine Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 890 Abs. 2, 928 ZPO erforderliche Androhung bereits enthält, bedarf es nicht einmal eines solchen Antrags; die fristgemäße Vollziehung ergibt sich dann bereits daraus, dass der Verfügungskläger keinen vorläufigen Vollziehungsverzicht erklärt.3. Solange die Monatsfrist des § 922 Abs. 2 ZPO läuft, kann die Vollziehung wiederholt werden.

Normenkette:

ZPO § 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1, 312 Abs. 1 Satz 1 § 704 Abs. 1 § 750 Abs. 1 Satz 1 § 890 Abs. 1 § 890 Abs. 2 § 922 Abs. 2 § 928 § 929 Abs. 2 § 929 Abs. 3 Satz 2 § 936 § 945 ;

Gründe: