LAG Köln - Beschluss vom 15.10.2012
7 Ta 275/12
Normen:
KSchG § 1; ZPO § 767; ZPO § 887;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9977/10

Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Bezahlung einer Outplacement-Beratung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 275/12

DRsp Nr. 2013/5561

Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich; Verpflichtung zur Bezahlung einer Outplacement-Beratung; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1 Die in einem gerichtlich festgestellten Vergleich vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, "die Kosten einer Outplacement-Beratung des Klägers bis zu einem Betrag i. H. v. 20.000,-- € zzgl. gesetzlicher MwSt." zu übernehmen, unterliegt der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO.2 Die Verpflichtung geht nicht dadurch unter, dass der Arbeitnehmer alsbald noch vor Inanspruchnahme einer solchen Beratung ein neues Arbeitsverhältnis antreten kann, wenn dieses durch arbeitgeberseitige Probezeitkündigung wieder beendet wird, noch bevor die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG abgelaufen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

KSchG § 1; ZPO § 767; ZPO § 887;

Gründe

I. Der am .1956 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1989 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Er war zuletzt als Mitarbeiter in der Zentralfunktion Technik / Einkauf beschäftigt und erzielte ein Gesamtjahreseinkommen in Höhe von ca. 88.000,00 €.