BAG - Beschluss vom 31.05.2012
3 AZB 29/12
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AP ZPO § 794 Nr. 55
ArbRB 2012, 239
DB 2012, 1760
EzA-SD 2012, 15
NJW 2012, 2538
NZA 2012, 1117
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ta 2/12
ArbG Hamburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 314/10

Zwangsvollstreckung; Auslegung eines Prozessvergleichs; Übertragung einer Direktversicherung

BAG, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 3 AZB 29/12

DRsp Nr. 2012/11244

Zwangsvollstreckung; Auslegung eines Prozessvergleichs; Übertragung einer Direktversicherung

Orientierungssätze: 1. Für die Auslegung eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend. Dabei ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen versteht. 2. Ein Prozessvergleich, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, auf erstes Anfordern alle für die Übertragung einer bestimmten Direktversicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zwar ist es für die Vollstreckungsfähigkeit ausreichend, wenn der durch die abzugebenden Erklärungen zu bewirkende Erfolg konkret bezeichnet ist. Daran fehlt es jedoch, wenn der geschuldete Erfolg (Übertragung der Direktversicherung) nicht bestimmt ist, weil nicht zweifelsfrei feststeht, ob sich damit der Arbeitgeber verpflichtet hat, die sog. versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu wählen, oder ob der geschuldete Erfolg darin bestehen soll, dem Arbeitnehmer die Eigenschaft als Versicherungsnehmer zu verschaffen.