LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.10.1998
7 Ta 313/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1416/97

Zwangsvollstreckung: Bestimmtheit des Titels - Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 313/98

DRsp Nr. 2002/8286

Zwangsvollstreckung: Bestimmtheit des Titels - Weiterbeschäftigungsanspruch

1. Ein Titel, der eine Weiterbeschäftigung "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" ausspricht, ist dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn sich die von dem Arbeitnehmer zu verrichtende Tätigkeit aus dem Tatbestand des Urteils ergibt und in der Vergangenheit kein Streit über die auszuführenden Arbeiten geherrscht hat (entgegen LAG Köln LAGE § 888 ZPO Nr. 36 - DRsp-ROM Nr. 2001/4297 -). 2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten. 3. Der Hinweis des Arbeitgebers darauf, dass der Arbeitnehmer in der Namensliste des Interessenausgleichs genannt ist, ersetzt nicht den ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung obliegenden Vortrag und Beweis für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ergibt. 4. Der Wegfall eines Arbeitsplatzes infolge einer Umorganisation führt nicht zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

A.

Der Gläubiger will aus einem Weiterbeschäftigungsurteil vollstrecken.