LAG Bremen - Beschluss vom 23.08.1999
4 Ta 55/99
Normen:
ZPO §§ 888 894 ;
Fundstellen:
FA 2000, 165
LAGE § 888 ZPO Nr. 42
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7500/94

Zwangsvollstreckung: Erfüllung eines Versorgungsverschaffungsanspruch - Zwangsgeld

LAG Bremen, Beschluss vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 4 Ta 55/99

DRsp Nr. 2002/16859

Zwangsvollstreckung: Erfüllung eines Versorgungsverschaffungsanspruch - Zwangsgeld

»Ist der Schuldner rechtskräftig dazu verurteilt, den Gläubigern gegenüber zu erklären, ob er den Versorgungsverschaffungsanspruch durch Nachversicherung oder in anderer Weise erfüllen will, so erfolgt die Zwangsvollstreckung dieses Anspruches (Festsetzung von Zwangsgeld) nach § 888 ZPO und nicht nach § 894 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 888 894 ;

Gründe:

I.

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat durch Urteil vom 18.10.1996 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber zu erklären, ob sie den Versorgungsverschaffungsanspruch der Klägerin durch Nachversicherung oder in anderer Weise erfüllen will.

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 08.07.1999 den folgenden Beschluss erlassen:

Zur Erzwingung der der Beklagten durch Urteil des LAG Bremen vom 18.10.1996 (4 Sa 1/96 + 149/96) auferlegten Verpflichtung, der Klägerin gegenüber zu erklären, ob sie den Versorgungsverschaffungsanspruch durch Nachversicherung oder in anderer Weise erfüllen will, wird gegen die Beklagte als Schuldnerin des Zwangsvollstreckungsverfahrens ein Zwangsgeld in Höhe von DM 5.000,00 festgesetzt und für den Fall, daß dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je DM 1.000,00 ein Tag Zwangshaft.