LAG Berlin - Urteil vom 12.03.1999
2 Sa 3/98
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 282
LAGE § 61 ArbGG 1979 Nr. 13
NZA-RR 2000, 43
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Ca 27919/97

Zwangsvollstreckung: Feststellungsinteresse i.S. von § 61 Abs. 2 ArbGG nach rechtskräftiger positiver Entscheidung i.S. von § 888 ZPO

LAG Berlin, Urteil vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 3/98

DRsp Nr. 2002/7968

Zwangsvollstreckung: Feststellungsinteresse i.S. von § 61 Abs. 2 ArbGG nach rechtskräftiger positiver Entscheidung i.S. von § 888 ZPO

Ist rechtskräftig über einen Antrag des Gläubigers zur Zwangsvollstreckung aus § 888 ZPO positiv entschieden worden, kann dieser einen Antrag auf Zahlung einer Entschädigung und § 61 Abs. 2 ArbGG nicht mehr weiterverfolgen. Das Rechtsschutzinteresse ist mit der Rechtskraft der Entscheidung nach § 888 ZPO entfallen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 ; ZPO § 888 ;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt in dem vorliegenden Rechtsstreit, soweit er in der Berufungsinstanz anhängig ist, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme wegen nicht rechtzeitig erteilter Auskunft über die Zahl der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit in den Monaten Februar bis April 1997 ausgeübt haben. Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte unterfalle den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe. Sie habe entgegen den Bestimmungen dieses Tarifvertrages die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer nicht gemeldet. Die Entschädigungssumme sei mit etwa 80 % des Betrages zu bemessen, den die Beklagte für die Arbeitnehmer als Beiträge zu melden gehabt habe.