LAG Thüringen - Beschluss vom 23.12.2000
5 Ta 58/00
Normen:
ZPO §§ 883 887 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 943
ZTR 2001, 236
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 373/99

Zwangsvollstreckung: ordnungsgemäße Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren

LAG Thüringen, Beschluss vom 23.12.2000 - Aktenzeichen 5 Ta 58/00

DRsp Nr. 2002/15222

Zwangsvollstreckung: ordnungsgemäße Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren

»1. Die Zwangsvollstreckung eines auf ordnungsgemäße Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren gerichteten Titels erfolgt einheitlich nach § 888 ZPO. 2. Ein nicht erfolgte oder schleppende Sachbearbeitung eines Antrags auf Klauselerteilung darf nicht zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers gehen. «

Normenkette:

ZPO §§ 883 887 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit der am 14.10.1999 beim Arbeitsgericht Jena eingereichten Klage beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen,

die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus

Lohnsteuerkarte für das Jahr 1999

Lohnabrechnung für den Monat September 1999

Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Abs. 2 SGB III auf dem Formblatt des Arbeitsamtes

ordnungsgemäß ausgefüllt herauszugeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1999 beantragte der Kläger unter Zurücknahme der Klage im übrigen, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1999 die Lohnabrechnung für den Monat September 1999 und die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszuhändigen.