LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.11.1998
7 Ta 298/98
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 273
FA 1999, 60
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 15.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 425/98

Zwangsvollstreckung: Umschreibung einer Vollstreckungsklausel - Voraussetzungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 298/98

DRsp Nr. 2002/8283

Zwangsvollstreckung: Umschreibung einer Vollstreckungsklausel - Voraussetzungen

Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigwerden des titulierten Anspruchs eingetreten ist.

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist erfolglos.

Zwar ist es zulässig. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin ist die (unbefristete) Durchgriffserinnerung der zulässige Rechtsbehelf (§§ 11 Abs.1, 2; 20 Nr. 12 RPflG; vgl. Beschwerdekammer in Rpfleger 1997, 119 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 56. Aufl., § 727 Rdn. 35 m. Rechtsprechungsnachweisen), die, nachdem weder Rechtspflegerin noch Richterin abgeholfen haben und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt worden ist, nunmehr als Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).