I. Die Parteien führen einen Kündigungsrechtsstreit, in dessen Verlauf das Arbeitsgericht Koblenz mit Urteil vom 06.12.2007 festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2007 nicht beendet worden ist. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß der Einstellungsvereinbarung vom 06.07.1984 weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
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