LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.06.2008
1 Ta 19/08
Normen:
ZPO § 888 ; ZPO § 883 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2040 c/06

Zwangsvollstreckung; Vergleich; Arbeitspapiere; Herausgabe; Gerichtsvollzieher; Zwangsgeldbeschluss; Aufhebung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 19/08

DRsp Nr. 2008/19993

Zwangsvollstreckung; Vergleich; Arbeitspapiere; Herausgabe; Gerichtsvollzieher; Zwangsgeldbeschluss; Aufhebung

Normenkette:

ZPO § 888 ; ZPO § 883 ; ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte hat sich im Termin vor dem Arbeitsgericht Neumünster am 22.02.2007 u. a. unter Ziffer 3 des Vergleiches verpflichtet, die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus Arbeiterrentenversicherungskarte, Lohnsteuerkarte 2006 und 2007 sowie das Sozialversicherungsnachweisheft, an den Kläger unverzüglich herauszugeben.

Nachdem der Beklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung des Schuldners durch Beschluss vom 21.06.2007 wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,00 EUR, im Nichtbeitreibungsfall Zwangshaft von sechs Tagen, festgesetzt. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 16.07.2007 per Telefax Beschwerde eingelegt.

Der Schuldner ist Mitte August 2007 seinen Verpflichtungen nachgekommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.01.2008 der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.