LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.05.1999
7 Ta 89/99
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 ; BGB § 779 ; ZPO §§ 767 769 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1387
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 22.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3659/99

Zwangsvollstreckung: Vorläufige Einstellung bei Vollstreckungsmaßnahmen aus gerichtlichem Vergleich - Anwendungsbereich des § 769 ZPO

LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 89/99

DRsp Nr. 2001/5641

Zwangsvollstreckung: Vorläufige Einstellung bei Vollstreckungsmaßnahmen aus gerichtlichem Vergleich - Anwendungsbereich des § 769 ZPO

»1. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - unstreitig - wirksamen gerichtlichen Vergleich regelt sich nach § 769 ZPO i.V.m. § 767 ZPO, nicht nach § 62 Abs. 1 ArbGG.2. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO hat regelmäßig gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 ; BGB § 779 ; ZPO §§ 767 769 ;

Gründe:

1. Das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig.

Das Erstgericht hat der Sache nach über einen Antrag gemäß § 769 ZPO entschieden. Ist - wie im vorliegenden Fall - Vollstreckungstitel ein gerichtlicher Vergleich und wird vom Schuldner im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt, dann können die Vorschriften des § 62 Abs. 1 ArbGG nur dann herangezogen werden, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs im Streit ist (Dunkl u.a., Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, unter J Rz. 3). Ein solcher Streit liegt hier nicht vor. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden wirksamen gerichtlichen Vergleich vom 13.01.1999 ist damit ausschließlich § 769 ZPO i.V.m. § 767 einschlägig.