LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.1998
7 Ta 292/98
Normen:
ZPO §§ 724 725 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 441
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 292/98

Zwangsvollstreckung: vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils im Parallelrechtsstreit nach Unterwerfungsvergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 7 Ta 292/98

DRsp Nr. 2002/8289

Zwangsvollstreckung: vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils im Parallelrechtsstreit nach Unterwerfungsvergleich

Durch einen vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich, mit dem sich die Parteien hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in einem anderen Rechtsstreit unterwerfen, wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils jedenfalls dann nicht beseitigt oder gehemmt, wenn das Berufungsgericht in dem anderen Rechtsstreit das der Klage stattgebende Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Normenkette:

ZPO §§ 724 725 ;

Gründe:

A.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.09.1997 wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein. In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien am 21.01.1998 einen Unterwerfungsvergleich, der in Ziff. 1 wie folgt gefaßt ist:

"Die Parteien unterwerfen sich hinsichtlich der Hauptsache und der Kosten einer rechtskräftigen Sachentscheidung in dem Rechtsstreit A./. S L GmbH - Geschäfts-Nr. 12 (10) Sa 1849/97, Landesarbeitsgericht Düsseldorf -."