I.
Der Kläger stand bei dem Beklagten im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis 31. März 2005 in einem Arbeitsverhältnis.
Im vorangegangenen Klageverfahren machte der Kläger Abrechnungsauszahlungen von Entgelt für den genannten Zeitraum geltend.
Im Kammertermin am 05. Oktober 2005 vor dem Arbeitsgericht Koblenz schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem unter Ziffer 2) vereinbart wurde:
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