LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2006
11 Ta 117/06
Normen:
ZPO § 878 § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1478/05

Zwangsvollstreckung zur Erteilung einer Lohnabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 117/06

DRsp Nr. 2007/2718

Zwangsvollstreckung zur Erteilung einer Lohnabrechnung

1. Titel auf Erteilung einer Lohnabrechnung werden grundsätzlich nach § 887 ZPO vollstreckt.2. Kann die Lohnabrechnung mangels notwendiger Unterlagen von einem Dritten nicht erstellt werden, ist ein solcher Anspruch nach § 888 ZPO zu vollstrecken.3. Hat der Beklagte bereits ohne irgendwelche Unterlagen Nettozahlungen an den Kläger erbracht, kann dieser nicht wissen, inwieweit bereits Sozialversicherungsabgaben und Steuern abgeführt worden sind; unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Nettobeträge und abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kann allein der Beklagte eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehmen.

Normenkette:

ZPO § 878 § 888 ;

Gründe:

I.

Der Kläger stand bei dem Beklagten im Zeitraum vom 10. Januar 2005 bis 31. März 2005 in einem Arbeitsverhältnis.

Im vorangegangenen Klageverfahren machte der Kläger Abrechnungsauszahlungen von Entgelt für den genannten Zeitraum geltend.

Im Kammertermin am 05. Oktober 2005 vor dem Arbeitsgericht Koblenz schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem unter Ziffer 2) vereinbart wurde: