I.
Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 13.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 (Az.
Der Gläubiger hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Lohnabrechnung später zurückgenommen. Die Schuldnerin erteilte ein Arbeitszeugnis, in dem zumindest der Familienname des Gläubigers falsch geschrieben und als Beendigungsdatum der 30.10.2007 statt des 31.10.2007 angegeben ist.
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