LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.09.2008
12 Ta 250/08
Normen:
GewO § 109 ; ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 373/07

Zwangsvollstreckung; Zwangsmittel; Erfüllungseinwand; Zeugnis; Schreibfehler

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 12 Ta 250/08

DRsp Nr. 2008/19796

Zwangsvollstreckung; Zwangsmittel; Erfüllungseinwand; Zeugnis; Schreibfehler

»1. Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahen zu beachten. 2. Zu den - jedem titullierten Zeugnisanspruch innewohnenden - Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses gehört, dass Name und Vorname des Arbeitnehmers fehlerfrei geschrieben sind. 3. Eine fehlerhafte Schreibweise hindert die Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs.«

Normenkette:

GewO § 109 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Der Gläubiger wendet sich mit seiner am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am 13.05.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23.04.2008 (Az. 5 Ca 373/07), mit dem das Gericht ihm die Verhängung von Zwangsmitteln gegen die Schuldnerin wegen der Nichterfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.09.2007 eingegangenen Verpflichtungen, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Lohnabrechnung zu erteilen, versagt hat.

Der Gläubiger hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Lohnabrechnung später zurückgenommen. Die Schuldnerin erteilte ein Arbeitszeugnis, in dem zumindest der Familienname des Gläubigers falsch geschrieben und als Beendigungsdatum der 30.10.2007 statt des 31.10.2007 angegeben ist.