LAG Chemnitz - Beschluß vom 15.09.1999
2 Sa 799/99
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2, 3; ZPO § 707 Abs. 1, § 718, § 719 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5247/99

Zwangsvollstreckung/Antrag auf einstweilige Einstellung/Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils

LAG Chemnitz, Beschluß vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 2 Sa 799/99

DRsp Nr. 2000/4000

Zwangsvollstreckung/Antrag auf einstweilige Einstellung/Begriff des "nicht zu ersetzenden Nachteils"

»Der "nicht zu ersetzende Nachteil" im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wird maßgebend auch durch das Vollstreckungssubstrat bestimmt.«

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2, 3; ZPO § 707 Abs. 1, § 718, § 719 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Antrag ist zulässig. Er ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil er mit Umständen begründet wird, die schon in dem ersten Rechtszug vorlagen und die dort einen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gerechtfertigt hätten. Denn der Schuldner brauchte aufgrund der von ihm im ersten Rechtszug vertretenen Ansicht nicht zwingend mit einer Verurteilung zu rechnen.

B.

Der Antrag ist allerdings unbegründet. Damit ist der (akzessorische) und die Vollstreckungsmaßregeln betreffende Unter-Antrag gegenstandslos:

I.

§§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO lassen in dem arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur unter der Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu. Danach muß der Schuldner glaubhaft machen, daß die Vollstreckung ihm einen "nicht zu ersetzenden Nachteil" bringen würde. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.