OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2022
12 A 102/21
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 92 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3489/19

Zweckidentität von Leistungen der Vollzeitpflege und der gewährten Halbwaisenrente eines Pflegekindes nach dem Tod eines Pflegeelternteils bzgl. Kostenbeteiligung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 12 A 102/21

DRsp Nr. 2022/15974

Zweckidentität von Leistungen der Vollzeitpflege und der gewährten Halbwaisenrente eines Pflegekindes nach dem Tod eines Pflegeelternteils bzgl. Kostenbeteiligung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; SGB VIII § 92 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.